Sie interessieren sich für das "Landzahnarztstipendium Sachsen-Anhalt" für ein Zahnmedizinstudium an der Universität Pécs und möchten wissen, wie das Auswahlverfahren abläuft, welche Unterlagen mit der Bewerbung einzureichen sind und wie es nach dem Zahnmedizinstudium für Sie weitergeht?
In unseren FAQs beantworten wir die wichtigsten Fragen – kompakt, verständlich und auf den Punkt.
Auf Grundlage des Gesetzes zur Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Sachsen-Anhalt (Landzahnarztgesetz Sachsen-Anhalt – LZAG LSA) stellt das Land Sachsen-Anhalt seit dem Wintersemester 2025/2026 Haushaltsmittel des Landes zur Finanzierung zusätzlicher Stipendien für ein Zahnmedizinstudium an wissenschaftlichen Hochschulen im europäischen Ausland, ergänzend zum bestehenden Förderprogramm der KZV LSA „Zahnmedizin studieren – auch ohne 1,0“, bereit.
Dieses „Landzahnarztstipendium Sachsen-Anhalt“ wird vergeben an Bewerberinnen und Bewerber, die sich verpflichten, nach dem Studium und einer maximal einjährigen Vorbereitungszeit für mindestens zehn Jahre als niedergelassene Zahnärztin oder niedergelassener Zahnarzt oder als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt in der vertragszahnärztlichen Versorgung in Gebieten mit besonderem öffentlichen Bedarf in Sachsen-Anhalt tätig zu sein (siehe unten).
Das „Landzahnarztstipendium Sachsen-Anhalt“ umfasst die Übernahme der zu zahlenden Studiengebühren je Semester in tatsächlicher Höhe, jedoch maximal bis 8.000 Euro pro Semester, ohne anfallende Kosten für Bewerbung und Immatrikulation, für ein Studium der Zahnmedizin an einer wissenschaftlichen Hochschule im europäischen Ausland für Dauer der Regelstudienzeit von 10 Semestern (5 Jahre).
Aktueller Kooperationspartner für das „Landzahnarztstipendium Sachsen-Anhalt“ ist die Medizinische Fakultät der Universität Pécs in Ungarn.
Das „Landzahnarztstipendium Sachsen-Anhalt“ dient als eine weitere Maßnahme, um die vertragszahnärztliche Versorgung in Sachsen-Anhalt auch zukünftig zu sichern, insbesondere in ländlichen Regionen, wo bereits heute der Zahnärztemangel spürbar ist.
In Sachsen-Anhalt sind ca. 1.400 Zahnärztinnen und Zahnärzte in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig. Davon ist ein Drittel 60 Jahre und älter. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in den Ruhestand gehen möchten, wird es immer schwieriger, eine Nachfolge für ihre Praxis zu finden.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt wurde als so genannte "zuständige Stelle" bestimmt und ist damit für die Vorbereitung und Durchführung des Auswahlverfahrens zuständig und trifft die Auswahlentscheidung.
Gebiete mit "besonderem öffentlichen Bedarf" sind gemäß Landzahnarztgesetz Sachsen-Anhalt solche Gebiete, für die der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen Sachsen-Anhalts eine Unterversorgung oder eine drohende Unterversorgung im zahnärztlichen Bereich festgestellt hat bzw. wo ein sogenannter lokaler Versorgungsbedarf besteht.
Diese Feststellung wird anhand bundesweit geltender Kriterien getroffen, die auf die konkrete Region angewandt werden. Eine maßgebliche Rolle spielt die Anzahl der in der Region lebenden Menschen sowie die Anzahl und das Alter der in der jeweiligen Region tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen prüft diese Feststellung in regelmäßigen Abständen, sodass sich zukünftig Änderungen ergeben können.
Sie können und müssen in einem in Frage kommenden Bedarfsgebiet ihren Einsatzort frei wählen.
Die KZV LSA bestimmt zum jeweiligen Zeitpunkt der Aufnahme der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des ausgewählten Bewerbers bzw. der ausgewählten Bewerberin die Gebiete mit besonderem öffentlichem Bedarf gem. § 1 LZAG LSA.
Sofern mehrere Regionen in Frage kommen, können Sie die Region auswählen, in der Sie als niedergelassene Zahnärztin oder niedergelassener Zahnarzt oder als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig werden.
Sie können Ihre Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung in verschiedener Form aufnehmen.
Es ist möglich, in einer Gemeinschaftspraxis als niedergelassener Zahnarzt bzw. Zahnärztin tätig zu werden, als angestellter Zahnarzt bzw. angestellte Zahnärztin in einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum zu arbeiten oder eine eigene Praxis zu eröffnen.
In Deutschland ist der Zugang zum Zahnmedizinstudium stark vom Abiturschnitt abhängig – und häufig nur mit exzellenten Noten erreichbar.
Das Zahnmedizinstudium in Pécs in Verbindung mit dem Stipendium der KZV LSA bietet engagierten jungen Menschen mit guten naturwissenschaftlichen Kenntnissen und echter Motivation die gleiche Chance – unabhängig von der Note.
Die Universität Pécs ist international anerkannt, die Ausbildung findet auf hohem Niveau statt und steht deutschen Studiengängen in nichts nach.
Die Universität zählt zu den ältesten Hochschulen Europas und ist eine der größten Universitäten Ungarns. Die Medizinische Fakultät, an der auch der Zahnmedizin-Studiengang angesiedelt ist, genießt einen hervorragenden Ruf – sowohl in Forschung als auch in Lehre.
Studiensprache: Deutschsprachige Studienprogramme sind hier bereits seit 2004 (Humanmedizin) bzw. 2006 (Zahnmedizin) etabliert.
Abschluss: Staatsexamen, EU-weit anerkannt
Ausstattung: Umfassend erneuerter Medizin-Campus mit 2022 eröffnetem Zahnklinik-Neubau, der im europäischen Raum Maßstäbe setzt
Pécs ist eine ruhige, studentisch geprägte Stadt mit hoher Lebensqualität, internationalem Publikum und gutem Sicherheitsniveau. Die Stadt ist überschaubar, freundlich und gilt als eine der sichersten Universitätsstädte Ungarns.
Das Zahnmedizinstudium in Pécs erfüllt die europäischen Standards und der Abschluss berechtigt direkt zur zahnärztlichen Tätigkeit in Deutschland - es ist kein Anerkennungsverfahren nötig.
Die Stipendiatinnen und Stipendiaten können nach ihrem Abschluss direkt in Sachsen-Anhalt die Approbation beantragen.
Für die Erteilung der Approbation zuständig ist das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Das Zahnmedizinstudium an der Universität Pécs dauert 10 Semester (Regelstudienzeit), also 5 Jahre.
Das Studium gliedert sich in drei Teile: das Basismodul (1.-4.Semester), das präklinische Modul (5.-6. Semester) und das klinische Modul (7.-10. Semester).
Weitere Informationen finden sich auf der Zahnmedizin-Studiengangswebseite der Universität Pécs
Die Studiengebühren werden im Rahmen des "Landzahnarztstipendiums Sachsen-Anhalt" bis zu einer Höhe von 8.000 Euro pro Semester (derzeit 7.880 Euro) vom Land Sachsen-Anhat finanziert. Die Lebenshaltungskosten vor Ort (Miete, Verpflegung etc.) müssen von den Stipendiatinnen und Stipendiaten selbst getragen werden.
Für die Bewerbung und Immatrikulation erhebt die Universität Pécs einmalige Gebühren, die nicht im "andzahnarztstipendium Sachsen-Anhalt "enthalten sind. Mit folgenden Kosten ist zu rechnen:
Im Studium benötigte Instrumente und Materialien werden weitestgehend von der Universität gestellt; weitere Kosten können für Bücher und Skripte entstehen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Zahnmedizinstudium in Pécs Auslands-BAföG zu beantragen. Zuständige Stelle ist das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau
Das "Landzahnarztstipendium Sachsen-Anhalt", also die Finanzierung von Stipendien für ein Zahnmedizinstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule im europäischen Ausland durch das Land Sachsen-Anhalt, ist durch einen besonderen öffentlichen Bedarf begründet.
Zur Absicherung, dass die mit dieser Förderung studierenden Zahnmedizinerinnen und Zahnmediziner auch für diesen Bedarf zur Verfügung stehen, muss ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Ihnen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt als zuständiger Stelle geschlossen werden.
Ein Muster des abzuschließenden Vertrages finden Sie hier.
Bitte lesen Sie den Vertrag sorgfältig. Die Bewerbung auf das „Landzahnarztstipendium Sachsen-Anhalt“ ist an die Verpflichtung zu einer zehnjährigen Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung in Gebieten mit besonderem öffentlichen Bedarf in Sachsen-Anhalt gebunden. Die gesetzliche Regelung schreibt eine Vertragsstrafe in Höhe von 8.000 Euro je Studiensemester vor, wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird.
Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen des Auswahlverfahrens für das „Landzahnarztstipendium Sachsen-Anhalt“ zu den 10 besten gehören, erhalten den Vertrag zur Unterschrift.
Der Vertrag ist nicht ordentlich kündbar.
Er endet, wenn die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden. In allen anderen Fällen ist die Vertragsstrafe grundsätzlich zu zahlen (zu Härtefallregelungen: siehe unten).
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes aufgrund des gesetzlich geregelten Mutterschutzes gelten nicht als Unterbrechung der zehnjährigen vertraglichen Verpflichtung und werden auf die zehnjährige Verpflichtungszeit angerechnet. Für die Elternzeit gilt diese Regelung nicht. Die Elternzeit gilt als Unterbrechung der Tätigkeit, so dass sich der Verpflichtungszeitraum von zehn Jahren entsprechend verlängert.
In besonderen Härtefällen kann auf die Zahlung der Vertragsstrafe ganz oder teilweise verzichtet werden. Über das Vorliegen eines Härtefalls entscheidet die zuständige Stelle im konkreten Einzelfall. Dabei müssen wichtige und außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die nicht vorhersehbar waren und dem Einfluss der Bewerberin bzw. des Bewerbers entzogen sind.
Umstände, die eine besondere Härte begründen, sind immer außergewöhnliche Umstände, die bei Vertragsschluss nicht absehbar waren und außerhalb des Einflusses der verpflichteten Person liegen.
Eine Schwangerschaft stellt daher für sich genommen im Regelfall keine besondere Härte dar und begründet auch keinen Aufschub der vertraglichen Verpflichtungen.
Nicht ausgeschlossen ist lediglich, dass sich dies im außergewöhnlichen Einzelfall auch einmal anders darstellen kann.
Jeder, der über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (in der Regel Abitur) verfügt bzw. sich im letzten Kurshalbjahr der Sekundarstufe II befindet, und beabsichtigt, als niedergelassene Zahnärztin oder niedergelassener Zahnarzt oder als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt in Sachsen-Anhalt tätig zu werden, kann sich bewerben.
Eine bereits absolvierte Berufsausbildung in einem medizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf oder entsprechende Berufserfahrung oder eine mindestens 3-monatige praktische Tätigkeit in einer Zahnarztpraxis, Arztpraxis, einem Medizinischen Versorgungszentrum, einem Krankenhaus oder einem zahntechnische Labor oder ein mindestens 3-monatiges vorhergehendes Studium im medizinischen oder pflegerischen Bereich können die Chancen im Auswahlverfahren erhöhen, sind aber keine zwingende Voraussetzung, um sich bewerben zu können.
Für die Bewerbung um das Landzahnarztstipendium ist ein Wohnsitz in Sachsen-Anhalt oder die Herkunft aus Sachsen-Anhalt keine Voraussetzung.
Die Vorbereitungszeit und die spätere Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung müssen in Sachsen-Anhalt erfolgen.
Ja, der Bewerbungszeitraum gilt für alle „Alt-Abiturienten“ und diejenigen, die sich im letzten Kurshalbjahr der Sekundarstufe II befinden und ihre Allgemeine Hochschulreife im Jahr des Studienbeginns bzw. der Bewerbung ablegen.
In diesem Fall sind der Stipendiums-Bewerbung anstelle des Abiturzeugnisses die Zeugnisse der 3 vorhergehenden Kurshalbjahre der Sekundarstufe II beizufügen (Kurshalbjahre 11/1, 11/2 und 12/1 bei allgemeinbildenden Gymnasien bzw. 12/1, 12/2 und 13/1 bei berufsbildenden Gymnasien).
Die einzureichenden Unterlagen und Nachweise entnehmen Sie bitte der Ausschreibung zum Landzahnarztstipendium Sachsen-Anhalt bzw. der Übersicht auf der Seite „Bewerbung und Auswahl“ >> Bereich Informationen zur Bewerbung.
Berücksichtigt werden insgesamt maximal 48 Monate an Ausbildungszeiten und/oder beruflichen Tätigkeiten in bestimmten Ausbildungsberufen und/oder eines vorhergehenden Studiums im medizinischen oder pflegerischen Bereich. Maßgeblich für die Berechnung ist der Beginn des Bewerbungszeitraumes. Unabhängig vom Zeitpunkt Ihrer Bewerbung gilt der erste Tag des Bewerbungszeitraumes als maßgeblicher Zeitpunkt zur Berechnung.
Es werden nur solche Ausbildungen und Berufe anerkannt, die in der Landzahnarztverordnung aufgeführt sind:
Kalendermonate, die nicht vollständig mit anerkannten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit belegt sind, werden anteilig berücksichtigt. Anerkannt werden auch Ausbildungszeiten einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung oder mehrere einschlägige Berufsausbildungen.
Andere praktische Tätigkeiten werden anerkannt, wenn sie mindestens 3 Monate gedauert haben und in einer Zahnarztpraxis, Arztpraxis, einem Medizinischen Versorgungszentrum, einem Krankenhaus oder einem zahntechnischen Labor absolviert wurden. Praktische Tätigkeiten von weniger als 3 Monaten gehen nicht in die Wertung ein.
Zeiten der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) bzw. des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) können als praktische Tätigkeit nur berücksichtigt werden, wenn diese in einer zahnärztlich oder ärztlich geleiteten Einrichtung (Zahnarztpraxis, Arztpraxis, Medizinisches Versorgungszentrum, Krankenhaus) absolviert wurden. Hilfsorganisationen (Deutsche Rote Kreuz, Johanniter, ASB, Malteser etc.) sind keine ärztlich geleiteten Einrichtungen. Wurde das FSJ bzw. der BFD bei Hilfsorganisationen absolviert, kann dies nicht anerkannt werden.
Nein.
Die erforderlichen Nachweise müssen in der vorgeschriebenen Form bis zum Ende der angegebenen Bewerbungsfrist bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt eingegangen sein, um Berücksichtigung finden zu können.
Nein.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung wird keine fehlenden Unterlagen nachfordern. Es werden nur die Angaben im Verfahren Berücksichtigung finden, die auch durch die geforderten Nachweise belegt werden können. Bitte prüfen Sie Ihre Unterlagen daher vorab eingehend auf Vollständigkeit.
Sofern Ihre Bewerbung fristgerecht elektronisch bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt eingegangen ist, erhalten sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail.
Ebenfalls per E-Mail werden Sie informiert, wenn Sie an dem Auswahltest (Studierfähigkeitstest) teilnehmen können.
Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen müssen von einer zuständigen deutschen Behörde anerkannt sein. Zu Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, muss zudem immer eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers mit eingereicht werden.
Zu Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, muss immer eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers mit eingereicht werden.
Die Teilnahme an dem Auswahltest ist verpflichtend, um am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen zu können. Der Test wird online absolviert.
Inhalt des Tests sind Fragestellungen zur fachspezifischen Studierfähigkeit sowie zur Motivation und persönlichen Eignung für eine vertragszahnärztliche Tätigkeit in Sachsen-Anhalt und das Studium im Ausland.
Je Bewerbungsdurchgang wird ein Termin angeboten. Der Termin zum Test wird allen teilnahmeberechtigten Bewerberinnen und Bewerbern per E-Mail bekanntgegeben.
Sofern Sie nicht an dem Termin teilnehmen können, werden Sie aus dem aktuellen Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für eine Förderung mit dem „Landzahnarztstipendium Sachsen-Anhalt“ richtet sich in absteigender Reihenfolge nach dem erzielten Gesamtpunktwert (Listenplatz) im Auswahlverfahren; bei Ranggleichheit entscheidet das Los. Es kann eine Gesamtpunktzahl von maximal 100 erreicht werden.
Die Kriterien gehen mit folgender Gewichtung in den Gesamtpunktwert ein:
Für die Auswahlkriterien werden einzelne Punktwerte gebildet (0 -100; es wird auf eine Dezimalstelle gerundet).
Nein. Die Förderzusage für das „Landzahnarztstipendium Sachsen-Anhalt“ beinhaltet nicht automatisch die Zulassung zum Studium an der Partneruniversität. Sie müssen dafür in der gesetzten Frist am ordentlichen Zulassungsverfahren der Universität teilnehmen.
Informationen zum Bewerbungsverfahren der Universität Pécs finden sich auf deren Webseite
Ja, die Bewerbung kann bis zum 31. Mai 2026 formlos zurückgenommen werden. Maßgeblich ist der Eingang bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt.
Nehmen im Auswahlverfahren nach den zugrundeliegenden Kriterien mehr Bewerbende die letzten zu berücksichtigenden Listenplätze ein als Förderplätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Los.
Das Losverfahren erfolgt mittels eines elektronischen Zufallsgenerators und wird dokumentiert.
Ja, nehmen erfolgreiche Bewerberinnen oder Bewerber das Angebot nicht an, wird ein Nachrückverfahren entsprechend der Listenplätze durchgeführt.
Ja, eine weitere Bewerbung im nächsten Durchgang ist möglich.
Eine wiederholte Teilnahme am Studierfähigkeitstest ist ebenfalls möglich. Für das Auswahlverfahren ist das Testergebnis des jeweils laufenden Jahres maßgeblich.